11Jun

Arbeitslohn und Vorsorgeaufwand aus Drittstaaten

Bestimmte Vorsorgeaufwendungen lassen sich nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Sonderausgaben abziehen, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Dies gilt insbesondere für Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Arbeitslosen-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dieses Abzugsverbot auch gilt, wenn ein Arbeitnehmer steuerfreien Arbeitslohn aus einem Drittstaat bezieht und er seine Vorsorgeaufwendungen in diesem Staat nicht steuermindernd geltend machen kann. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der zeitlich befristet in die Volksrepublik China entsandt worden war. Im Streitjahr 2016 entfiel sein Arbeitslohn zu 88 % auf eine in China und zu den übrigen 12 % auf eine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit. Das deutsche Finanzamt legte das mit China geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen zugrunde und besteuerte den Arbeitslohn nur im Umfang des inländischen Tätigkeitsanteils (12 %). Den übrigen Arbeitslohn stellte es steuerfrei, da er nur in China besteuert werden durfte.

Der Kläger wollte seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung zu 100 % als Sonderausgaben im deutschen Einkommensteuerbescheid berücksichtigt wissen. Er argumentierte, dass ihm im Zuge der Besteuerung seines Arbeitslohns in China kein Abzug für Vorsorgeaufwendungen zugestanden habe. Der BFH folgte jedoch der Berechnung des Finanzamts und urteilte, dass der teilweise Ausschluss des Sonderausgabenabzugs nicht gegen Verfassungsrecht verstoße. Ein Ausschluss steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Arbeitnehmer die Aufwendungen in dem anderen Staat steuerlich zum Abzug bringen kann. Ein solcher Vorbehalt gilt nur zur Wahrung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Verhältnis zu EU- und EWR-Staaten sowie zur Schweizerischen Eidgenossenschaft - bei Drittstaaten wie im vorliegenden Fall hingegen nicht.

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