Mit Urteil vom 11.11.2020 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass für gemischt genutzte Gebäude, bei denen erhebliche Unterschiede in der Ausstattung zwischen den einzelnen Gebäudeteilen bestehen, eine Aufteilung der Vorsteuer nach einem objektbezogenen Schlüssel erforderlich ist.
Die Steuerpflichtige ließ in den Streitjahren 2009 und 2010 ein Gebäude errichten, welches später verschiedenen Verwendungszwecken dienen sollte. Es war vorgesehen einen Teil des Gebäudes umsatzsteuerpflichtig an einen Supermarktbetreiber zu verpachten. Ein weiterer Teil sollte umsatzsteuerfrei an eine Seniorenwohnanlage verpachtet werden. Die Vorsteuer teilte die Steuerpflichtige nach einem Flächenschlüssel auf. Dies wurde in einer Außenprüfung beanstandet und der Anteil der abzugsfähigen Vorsteuer von 38 % auf 34 % vermindert.
Die Klägerin machte vor dem Finanzgericht (FG) geltend, dass es sich um zwei getrennte Gebäude handelt, für welche die Herstellungskosten getrennt zu ermitteln sind. Aufgrund der unterschiedlichen Ausstattung sei daher ein Umsatzschlüssel heranzuziehen, wodurch ein Anteil in Höhe von insgesamt 48 % abziehbar sei. Das FG wies die Klage der Steuerpflichtigen ab und teilte die Vorsteuer ebenfalls nach dem Flächenschlüssel auf.
Der BFH hob die Entscheidung des FG jedoch auf und verwies die Klage an das FG aufgrund folgender Begründung zurück: Grundsätzlich gilt, dass ein Gegenstand, der lediglich teilweise zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, die den Vorsteuerabzug zulassen, die Vorsteuer gem. § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG nur für den Teil abziehbar ist, der wirtschaftlich diesen Umsätzen zuzurechnen ist. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG ist die Aufteilung der Vorsteuer nach einem sachgerechten Schlüssel vorzunehmen. Als Aufteilungsschlüssel bei Gebäuden kann dazu grundsätzlich das Verhältnis der Flächen der verschiedenen Gebäudeteile zueinander herangezogen werden. Bestehen jedoch erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der jeweiligen Gebäudeteile, ist die Aufteilung der Vorsteuer nach der Rechtsprechung des BFH (XI R 31/09) nicht nach den Flächen, sondern nach der Höhe der jeweiligen Umsätze vorzunehmen. Als alternativer Aufteilungsmaßstab kann somit auch das Verhältnis der Mietpreise herangezogen werden.
Aufgrund der erheblichen Unterschiede, die zwischen den Gebäudeteilen "Seniorenheim" und "Supermarkt" bestehen, war im Streitfall der Umsatzschlüssel und nicht der Flächenschlüssel heranzuziehen.
Quelle: BFH Urteil vom 11.11.2020 – XI R 7/20