Unverheiratete Paare werden vom Finanzamt wie Singles besteuert. Wie lange sie schon zusammenleben oder wie viele Kinder sie bereits haben ist hierfür nicht von Bedeutung. Mangels Eheschließung wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln versteuern muss. Jeder Partner hat eine separate Steuererklärung zu erstellen.
Wer hingegen verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann beim Finanzamt die Zusammenveranlagung beantragen. Das Paar wird steuerlich dann wie eine Person behandelt. In diesen Fällen kommt das sogenannte Ehegattensplitting zur Anwendung.
Das Finanzamt addiert das Jahreseinkommen beider Partner, halbiert diesen Betrag und berechnet für diese Hälfte die Einkommensteuer. Der errechnete Betrag wird anschließend verdoppelt und ergibt die festzusetzende Steuer.
Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohem Einkommen können durch die Zusammenveranlagung Steuern sparen.
Gleichwohl kann eine Einzelveranlagung auch günstiger sein, beispielsweise wenn ein Partner hohe Verluste erzielt, hohe außergewöhnliche Belastungen geltend macht oder hohe Lohnersatzleistungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Wenn sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartner für eine Einzelveranlagung entscheiden, unterliegen beide dem normalen Grundtarif.
Bei der Wahl der günstigsten Veranlagungsart beraten wir Sie gerne. Lassen Sie sich von uns berechnen, mit welcher Veranlagung Sie steuerlich am besten fahren.