Wenn ein Unternehmen einen Verlust bei der Gewerbesteuer erzielt, so kann dieser in zukünftige Jahre vorgetragen werden. Entscheidend für den Verlustabzug ist die Unternehmensidentität. Das heißt, dass der Gewerbebetrieb, der den Verlust erzielt hat, identisch ist mit dem, der den Verlust abziehen möchte. Auch muss Unternehmeridentität vorliegen. Das heißt, dass der Gewerbetreibende, der den Verlust erlitten hat, mit der Person identisch sein muss, die den Verlust abziehen möchte. Aber wie ist es, wenn sich die Zusammensetzung der Unternehmer geändert hat – geht der Verlust dann komplett unter? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Bauunternehmen und ist Inhaberin eines Handelsgewerbes mit mehreren still beteiligten Gesellschaftern. Zum 08.12.2009 wurden die beiden atypisch stillen Gesellschafter aufgenommen. Das erste Geschäftsjahr der stillen Gesellschaft begann am 01.01.2010. Für die GmbH wurde auf den 31.12.2009 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust von knapp 500.000,00 EUR festgestellt. Nach Ansicht des Finanzamts konnte der Gewerbeverlust nicht auf die atypisch stille Gesellschaft übertragen werden. Er könne lediglich auf der Ebene der GmbH weiter vorgetragen und gegebenenfalls mit deren zukünftigen Gewinnen verrechnet werden.
Die Klage vor dem FG war jedoch erfolgreich. Der Gewerbeverlust der GmbH ist bei der Mitunternehmerschaft zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichts sind die Voraussetzungen der Unternehmeridentität zumindest teilweise erfüllt. Die Einbringung des Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (bzw. in eine atypisch stille Gesellschaft) stellt keinen Unternehmerwechsel dar. Personengesellschaften sind selbst Schuldner der Gewerbesteuer, Unternehmer des Gewerbebetriebs der Personengesellschaft sind jedoch ihre Gesellschafter als Mitunternehmer. Nur durch die neuen Mitunternehmer liegt ein partieller Unternehmerwechsel vor. Die GmbH ist weiterhin Unternehmer. Auch die erforderliche Unternehmensidentität liegt vor, da das Unternehmen der Mitunternehmerschaft mit dem Unternehmen der GmbH identisch ist. Die GmbH ist Inhaberin des Handelsgewerbes geblieben. Der zum 31.12.2009 festgestellte Verlust ist daher zumindest anteilig zu berücksichtigen.
Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 05.11.2021 – 14 K 2364/21 G,F; Revision: (BFH: IV R 25/21)