28Dez

Häusliches Arbeitszimmer und Aufgabegewinn

Für die Berechnung des Aufgabegewinnes ist der sich nach Abzug der Abschreibungen ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers auch dann maßgeblich, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen der Höhe nach beschränkt war. Eine Korrektur des Aufgabegewinnes im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der Abschreibungen kommt nicht in Betracht.

Gibt ein Unternehmer seine berufliche Tätigkeit auf, ist mit Beendigung der Tätigkeit ein Aufgabegewinn zu ermitteln und der Besteuerung zu unterwerfen. Befindet sich im Betriebsvermögen ein häusliches Arbeitszimmer, muss auch der Wertzuwachs dieses Raumes bei der Ermittlung des Aufgabegewinnes berücksichtigt werden. Wird das häusliche Arbeitszimmer in das Privatvermögen überführt, ist die Differenz zwischen dem Teilwert und dem Buchwert in den Aufgabegewinn einzubeziehen.

Ein selbstständiger Ingenieur hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geklagt, da das Finanzamt den Versuch, seinen Aufgabegewinn um steuerlich unberücksichtigte Abschreibungsbeträge für das häusliche Arbeitszimmer zu mindern, nicht anerkannte. Im Jahr 2001 hat der Ingenieur seine selbständige nebenberufliche Tätigkeit als beratender Ingenieur aufgegeben und sein beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer aus dem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt.

Die Abschreibung für das seit dem Jahr 1997 genutzte häusliche Arbeitszimmer belief sich insgesamt auf rund 33.600,00 EUR. Steuerlich blieb dieser Betrag jedoch fast unberücksichtigt, da für die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers - einschließlich der Abschreibungen - wegen eines fehlenden Tätigkeitsmittelpunktes im häuslichen Arbeitszimmer eine steuerliche Abzugsbeschränkung galt. Der Ingenieur vertrat aus diesem Grund die Ansicht, dass die steuerlich unberücksichtigt gebliebenen Abschreibungsbeträge den Buchwert des Arbeitszimmers nicht mindern dürften, so dass sich entsprechend auch der Aufgabegewinn reduziere.

Der BFH vertrat diese Auffassung jedoch nicht und urteilte, dass die während der freiberuflichen Tätigkeit geltenden steuerlichen Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer keinen Einfluss auf die Berechnung und die Höhe des Aufgabegewinnes haben. Der bei der Gewinnermittlung anzusetzende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers muss demnach um die reguläre gesetzliche Abschreibung gemindert und mit dem geminderten Wert bei der Ermittlung des Aufgabegewinnes berücksichtigt werden.

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Quelle: BFH Urteil vom 16.06.2020, VIII R 15/17
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