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Kassenführung mit einer Excel-Tabelle möglich?!

Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass die Erfassung von Bareinnahmen in einer Excel-Tabelle bei zusätzlicher Verwendung einer elektronischen Registrierkasse keinen Kassenführungsmangel darstellt, wenn ansonsten alle Belege in geordneter Form vorliegen.

Die Klägerin betrieb einen Irish Pub, in dem Speisen und Getränke angeboten wurden. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Bilanzierung und verwendete für die Erfassung der Bareinnahmen eine elektronische Registrierkasse. Die in den Z-Bons ausgewiesenen Einnahmen übertrug sie unter Ergänzung von Ausgaben und Bankeinzahlungen in eine Excel-Tabelle, mit der sie täglich den Soll- mit dem Ist-Bestand der Kasse abglich. Weitere Kassenberichte erstellte sie nicht.

Neben dem regulären Betrieb des Irish Pubs nahm die Klägerin an Veranstaltungen teil. Teilweise erfasste sie Bareinnahmen in offenen Ladenkassen, für die sie keine Kassenberichte führte. Die gesamten Einnahmen trug sie aber auch hier in eine Excel-Tabelle ein. Bei einer Betriebsprüfung wurde die Verwendung der Excel-Tabellen beanstandet. Hierdurch seien die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung nicht erfüllt worden und Sicherheitszuschläge zwischen 15.000,00 EUR und 29.000,00 EUR pro Jahr zum Gewinn vorzunehmen. Hiergegen klagte die Betreiberin des Irish Pubs.

Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Das FG urteilte wie folgt:

Hinsichtlich der offenen Ladenkasse ohne tägliche Kassenberichte besteht zwar eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts. Hierfür ist allerdings nur ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 2.000,00 EUR pro Jahr gerechtfertigt.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts führt die Verwendung eines Excel-Dokuments für einen täglich durchgeführten Kassensturz nicht bereits dazu, dass die Klägerin ihre Kasseneinnahmen und -ausgaben nicht entsprechend einer ordnungsmäßigen Buchführung täglich festgehalten hat. Bei Einsatz einer elektronischen Registrierkasse kann ein Festhalten der Kasseneinnahmen und -ausgaben auch durch eine geordnete Ablage der Belege erfolgen. Erstellt die Gastwirtin darüber hinaus „überobligatorische“ Kassenberichte in Form eines Excel-Dokuments, steht dies einer ordnungsmäßigen Buchführung nicht entgegen. Die mangelhafte Kassenführung bei der offenen Ladenkasse wirkt sich nicht auf die (ordnungsgemäße) Verwendung der elektronischen Registrierkasse aus.

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