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Kein Vorsteuerabzug für auch privat genutzte Leistungen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug einer Kapitalgesellschaft aus Leistungen für private Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau ausgeschlossen ist.

Im vorliegenden Fall ging es um eine GmbH. Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist A. Seine Frau ist bei der GmbH geringfügig beschäftigt. Sie ist Eigentümerin eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks, das sie im Jahr 2015 teilweise an die GmbH vermietet hatte. Die Vermietung erfolgte ohne Umsatzsteuer. Im Jahr 2015 wurde das Gebäude aufwendig saniert (Einbau von Lüftungsanlage, Rollläden, Dachfenstern) und mit umfangreicher Haustechnik ausgerüstet (Elektroinstallationen inklusive Photovoltaikanlage). Auftraggeber war die GmbH, die auch die Rechnungen beglich. Eine Abrechnung der GmbH gegenüber der Eigentümerin oder dem Geschäftsführer erfolgte nicht. Seit 2016 wird das Gebäude von A und seiner Ehefrau zu Wohnzwecken genutzt. Die GmbH begehrte den Vorsteuerabzug und argumentierte, dass es sich bei dem Gebäude um ein Prototypenhaus handele, das zwar privat genutzt werde, aber in erster Linie Demonstrationszwecken gegenüber potenziellen Kunden diene.

Das sahen sowohl das Finanzamt als auch das FG anders und versagten den Vorsteuerabzug. Sie vertraten die Auffassung, dass die erbrachten Leistungen unmittelbar ihrem objektiven Inhalt nach den privaten Interessen des Geschäftsführers der GmbH und dessen Ehefrau dienten. Unerheblich sei, dass die GmbH durch die Nutzung des Gebäudes als Anschauungs- und Werbeobjekt gegebenenfalls mittelbar die Stärkung der Gesamttätigkeit des Unternehmens bezweckt hat.

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