03Jan

Kindergeld für volljährige Kinder

Für das erste und zweite Kind bekommen Sie als Eltern seit dem 01.01.2021 monatlich jeweils 219,00 EUR. Für das dritte Kind erhöht sich das Kindergeld auf 225,00 EUR, für jedes weitere Kind erhalten Sie 250,00 EUR.

Ist Ihr Kind volljährig, zahlt die Familienkasse Ihnen das Kindergeld noch bis zum 25. Geburtstag des Kindes fort, wenn das Kind in dieser Zeit eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Ausbildung für einen Beruf oder Studium (auch bei der zweiten Ausbildung oder dem Zweitstudium),
  • Warten auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz,
  • Absolvierung eines Freiwilligendienstes wie das freiwillige soziale Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst,
  • Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.


Absolviert Ihr Kind bereits eine zweite Berufsausbildung, darf es währenddessen in der Regel nicht mehr als 20 Stunden in der Woche nebenher arbeiten, damit das Kindergeld fortgezahlt wird (sog. Erwerbstätigkeitsprüfung). Wird die 20-Stunden-Grenze überschritten, gilt der Nebenjob als Haupttätigkeit, sodass der Anspruch auf Kindergeld entfällt.

Hinweis: Nimmt das Kind unmittelbar nach dem erfolgreichen Bachelorabschluss ein passendes Masterstudium auf, gilt letzteres Studium in der Regel nicht als zweite Berufsausbildung, sondern noch immer als Teil der ersten Ausbildung. Daraus folgt, dass die Familienkasse in diesem Fall noch keine Erwerbstätigkeitsprüfung anstellen darf und deshalb das Kindergeld unabhängig vom zeitlichen Umfang eines Nebenjobs ausbezahlt werden muss.

Liegen zwischen dem Abschluss der ersten Ausbildung und dem Beginn der zweiten Ausbildung des Kindes mehr als vier Monate, haben Eltern für diese Monate keinen Anspruch auf Kindergeld. Entscheidend dabei sind für die Familienkassen zwei Zeitpunkte: der Abschluss der ersten Ausbildung und der Beginn der zweiten.

Die erste Ausbildung gilt für die Familienkasse als abgeschlossen, wenn das Zeugnis schriftlich vorliegt und beispielsweise über ein Online-Portal heruntergeladen werden kann. Die zweite Ausbildung beginnt aus Sicht der Familienkasse dann, wenn die Ausbildung tatsächlich startet. Nur wenn diese Zeitspanne zwischen Ende der ersten und Beginn der zweiten Ausbildung kürzer ist als vier Monate, gilt sie als „Übergangszeit“, in der Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben.

Bei Fragen zum Thema Kindergeld oder weiteren Fragen sind wir gerne für Sie da. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine Nachricht.

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