Bitcoins und andere Kryptowährungen werden vom Fiskus rechtlich nicht als Währung, sondern als „andere Wirtschaftsgüter“ eingestuft. Es liegt somit ein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn Bitcoins oder andere Kryptowährungen innerhalb eines Jahres privat gekauft und wieder verkauft werden. Der Wertzuwachs muss als Gewinn in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Einkünfte sind dabei genau wie beim Verkauf von Goldbarren, Oldtimern oder Kunstwerken als „sonstige Einkünfte“ zu versteuern.
Da sich der Gewinn aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten und den Veräußerungskosten errechnet, sollte der Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang unbedingt dokumentiert werden. Hierzu gibt es bereits einige Softwarelösungen, die die Transaktionen auslesen und die notwendigen steuerlichen Konsequenzen ermitteln. Vor allem bei einem hohen Handelsvolumen ist es ohne eine passende Softwarelösung unmöglich, die Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge sowie die entsprechenden Haltedauern ordnungsgemäß zu tracken.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie zusammengerechnet unter 600,00 EUR pro Jahr liegen. Hierbei handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Liegt der ermittelte Gewinn bei 600,00 EUR oder darüber, ist der gesamte Gewinn des Jahres steuerpflichtig.
Wer durch die Veräußerungsgeschäfte innerhalb eines Jahres einen Verlust erzielt, kann diesen mit seinen Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen.
Ein Verlust kann steuerlich jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn Anleger ihre Kryptowährungen durch Betrugsmaschen oder Diebstahl verlieren, denn in diesem Fall wird tatsächlich keine Kryptowährung gehandelt. Es fehlt somit an einer Veräußerung, so dass der erlittene Vermögensschaden nicht zu negativen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften führen kann.
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