Arbeitgeber können Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte sowie dazugehöriges Zubehör und dazugehörige Software steuerfrei zur privaten Nutzung überlassen. Da alle Vorteile aus der Überlassung steuerbefreit sind, ist auch die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber begünstigt, beispielsweise die Kosten eines Handyvertrages. Hierdurch lässt sich ein nettolohnoptimiertes Dauerbezugsmodell kreieren. Eine reine Kostenübernahme von Telefonkosten ohne die Überlassung des Endgeräts reicht allerdings nicht aus. Steuerbefreite Datenverarbeitungsgeräte sind etwa:
Steuerbefreit sind sowohl technisches als auch sonstiges Zubehör, wie zum Beispiel:
Nicht begünstigt sind hingegen folgende Geräte soweit sie nicht der betrieblichen Sphäre des Arbeitgebers zugerechnet werden können:
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch Software überlassen. Hier ist die gleichzeitige Überlassung des Endgeräts für die Steuerbefreiung nicht erforderlich. Jedoch darf es sich bei der Software nur um System- und Anwendungsprogramme handeln, die auch im Betrieb eingesetzt werden und nicht um Unterhaltungsprogramme wie Computerspiele. Typische Beispiele für steuerbefreite Software sind:
Zu beachten ist, dass die monatlichen Kosten für den Arbeitgeber gedeckelt werden können und dass für eine umfassende Rückgabepflicht des Arbeitnehmers gesorgt wird, die auch die Kündigung sämtlicher Verträge beinhaltet. Ohne Rückgabeverpflichtung seitens des Arbeitnehmers wird anstatt der steuerbefreiten Überlassung eine Schenkung vermutet, die versteuert werden muss.
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