Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60,00 EUR inkl. Umsatzsteuer (z.B. Blumen, Genussmittel, Buch), die aus Anlass eines persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag oder Hochzeit, nicht Weihnachten) zugewendet werden. Grundsätzlich können Aufmerksamkeiten auch als Gutscheine ausgegeben werden. Wichtig ist dann jedoch, dass die Gutscheine ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und nur im Inland einlösbar sind. Eine Auszahlung des Geldbetrages darf nicht möglich sein.
Es dürfen zudem mehrere Aufmerksamkeiten im Jahr gewährt werden. Für jedes besondere persönliche Ereignis kann dem Arbeitnehmer somit ein Betrag in Höhe von 60,00 EUR als Aufmerksamkeit steuerfrei zugewendet werden.
Aufmerksamkeiten brauchen einen persönlichen Anlass
Steuerfreie Aufmerksamkeiten liegen jedoch nur dann vor, wenn sie dem betroffenen Arbeitnehmer zeitnah, im konkreten Zusammenhang mit einem tatsächlichen, besonderen persönlichen Ereignis gewährt werden. Ein besonderes persönliches Ereignis in diesem Sinne kann unabhängig davon vorliegen, ob der Anlass privater oder beruflicher Natur ist. Er muss jedoch in der Person des Mitarbeiters begründet sein.
Ein besonderes persönliches Ereignis aus dem privaten Bereich kann z.B. die Geburt eines Kindes, die Hochzeit oder der jährliche Geburtstag sein.
Als besondere persönliche Ereignisse, die durch das betriebliche Umfeld bedingt sind, gelten insbesondere die Diensteinführung, ein Amts- oder Funktionswechsel, ein rundes Arbeitnehmerjubiläum oder die Verabschiedung eines Mitarbeiters.
Hinweis: Oftmals werden Geschenke aber auch zu anderen Anlässen überreicht, z.B. zum Firmenjubiläum oder insbesondere zu Weihnachten. Diese Ereignisse stellen keine besonderen persönlichen Ereignisse dar, sodass die Steuerfreiheit hier keine Anwendung findet.
Grenzbetrag für Aufmerksamkeiten 60,00 Euro inkl. Umsatzsteuer (Freigrenze)
Der Wert der Aufmerksamkeiten darf je Anlass 60,00 EUR nicht überschreiten. Zu beachten ist, dass es sich bei der Aufmerksamkeitsgrenze um einen Bruttobetrag (inkl. Umsatzsteuer) handelt. Bei Überschreitung der Freigrenze wird das komplette Geschenk steuerpflichtig.
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