17Apr

Neuerungen bei der Einkommensteuer

Das Corona-Jahr 2020 hat viele steuerliche Neuerungen mit sich gebracht. Auch für die Einkommensteuererklärung 2020 ergeben sich diverse Änderungen, die nicht nur auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind und von denen Sie profitieren können:

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Bislang lag der Entlastungsbetrag bei 1.908,00 EUR pro Jahr und erhöhte sich ab dem zweiten Kind um jeweils 240,00 EUR.

Für die Steuerjahre 2020 und 2021 hat der Gesetzgeber den Grundbetrag auf 4.008,00 EUR angehoben. Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Einkommen von 40.000,00 EUR zahlen aufgrund dieser Anhebung allein für 2020 rund 761,00 EUR weniger Einkommensteuer (inklusive Solidaritätszuschlag).

Homeoffice-Pauschale:
Arbeitnehmer, die im vergangenen Jahr im Homeoffice tätig waren, können erstmals die neue Homeoffice-Pauschale von bis zu 600,00 EUR geltend machen (je Tag im Homeoffice 5,00 EUR für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr).

Für Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte - wenn auch nur kurzzeitig - aufgesucht worden ist, darf keine Pauschale angesetzt werden. Für diese Tage ist aber die Pendlerpauschale zu berücksichtigen.

Sie haben ein Arbeitszimmer, das den strengen steuerlichen Voraussetzungen standhält? Dann besteht die Möglichkeit die tatsächlichen Kosten für Ihr Arbeitszimmer abzusetzen, da dies im Regelfall zu einer höheren Steuerersparnis führt, als die Anwendung der Homeoffice-Pauschale.

Berufliche Auswärtstätigkeit:
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen wurden von 24,00 EUR auf 28,00 EUR (bei Abwesenheiten von 24 Stunden) und von 12,00 EUR auf 14,00 EUR (für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden) angehoben. Arbeitnehmer mit beruflichen Auswärtstätigkeiten können somit höhere Werbungskosten abrechnen als bisher.

Pflichtveranlagung für Kurzarbeiter:
Arbeitnehmer, die im Jahr 2020 in Kurzarbeit waren, sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn sie Kurzarbeitergeld von mehr als 410,00 EUR erhalten haben. Das steuerfreie Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, so dass der persönliche Steuersatz steigt. Dieser Steuersatz wird dann auf die übrigen Einkünfte angewendet.

Energetische Baumaßnahmen:
Seit 2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem neuen Steuerbonus, der in der Anlage „Energetische Maßnahmen“ beantragt werden kann. Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000,00 EUR. Der Steuerabzug verteilt sich auf drei Jahre, abzugsfähig sind jeweils 7 % der Aufwendungen im ersten und zweiten sowie 6 % im dritten Jahr.

Sie haben Fragen zu den obigen Themen oder Sie interessieren sich für weitere steuerliche Neuerungen? Bitte sprechen Sie uns an, wir erklären Ihnen gerne die Details!


Quelle: Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., Pressemitteilung Nr. 05 vom 25.02.2021

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