Seitdem die Strafprozessordnung vom Bund geändert wurde, darf die Steuerfahndung bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung von mehr als 50.000,00 EUR die Kommunikation zwischen den Beteiligten überwachen. Voraussetzung hierfür ist eine richterliche Anordnung auf Antrag der Staatsanwaltschaft.
In Baden-Württemberg hat die Steuerfahndung im Rahmen eines Pilotprojekts vom Landeskriminalamt eine eigene Technik zur Telekommunikationsüberwachung erhalten. Das erste Gerät ist bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Mannheim-Neckarstadt im Einsatz. Die Fahnder müssen damit bei Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung nun nicht mehr auf die Ausrüstung der Polizei zurückgreifen, sondern können Telefongespräche und E-Mails mit der eigenen Technik mithören bzw. mitlesen. Hierdurch sollen Verdächtige umfassender überwacht und die gewonnenen Erkenntnisse schneller ausgewertet werden können.
Hinweis: Nach alter Rechtslage waren die Regelungen hierfür deutlich strenger. Die Überwachung war nur erlaubt, wenn es um die bandenmäßige Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchsteuern ging.