21Mär

Steuertipp: Beiträge zur Krankenkasse im Voraus zahlen

Privat oder freiwillig gesetzlich Versicherte können durch Vorauszahlungen von Krankenkassenbeiträgen Steuern sparen. Die Vorauszahlung der Kranken- und Pflegekassenbeiträge kann für bis zu drei Jahre im Voraus erfolgen. Wer also beispielsweise Anfang Dezember 2021 seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die drei folgenden Jahre 2022, 2023 und 2024 im Voraus bezahlt, kann die auf die Basisabsicherung entfallenden Beiträge im Jahr 2021 steuerlich in voller Höhe absetzen.

Steuervorteil der Vorauszahlung
In den Jahren 2022 bis 2024 können dann beispielsweise Beiträge für Haftpflicht-, Unfall- und Pflegetagegeldversicherungen in Höhe von bis zu 1.900,00 EUR (bei Selbstständigen bis zu 2.800,00 EUR) bzw. bei Zusammenveranlagung bis zu 3.800,00 EUR steuerlich abgesetzt werden, die sich ansonsten steuerlich nicht ausgewirkt hätten. Grund hierfür ist, dass die Beiträge für eine Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung immer unbegrenzt absetzbar sind, auch wenn der oben genannte Höchstbetrag überschritten wird. Weitere Aufwendungen beispielsweise für Haftpflicht-, Unfall- und Pflegetagegeldversicherungen können dann nicht berücksichtigt werden.

Im Fall der Vorauszahlung fallen in den Jahren 2022 bis 2024 jedoch keine Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung an, da diese bereits im Jahr 2021 vorausgezahlt wurden. Somit können die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu den genannten Höchstbeträgen berücksichtigt werden.

Hinweis:
Bevor Sie die Vorauszahlung tätigen, sollten Sie unbedingt mit Ihrer Krankenversicherung klären, ob solche Vorauszahlungen von dieser akzeptiert werden.

Kein Steuersparmodell für Pflichtversicherte
Angestellte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können das Steuersparmodell leider nicht nutzen, da ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zusammen mit den Beiträgen des Arbeitgebers als monatlicher Gesamtsozialversicherungsbeitrag von ihrem Bruttogehalt abgezogen werden.

In aller Regel hat das zur Folge, dass Beiträge beispielsweise zur Haftpflicht-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits- und Pflegetagegeldversicherung steuerlich nicht abzugsfähig sind. Denn fast immer übersteigen die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bereits die oben genannten Höchstbeträge, sodass kein Spielraum mehr für den Abzug von weiteren Versicherungsbeiträgen bleibt.

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