Sind mehrere Unternehmen in einer Konzernstruktur zusammengeschlossen, sind regelmäßig Umstrukturierungen notwendig, um die Konzernstruktur an die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Sind hiervon Unternehmen mit Grundstücken im Betriebsvermögen betroffen, kann die Umstrukturierung eine Grunderwerbsteuerpflicht nach sich ziehen. Das Steuerrecht bietet für Umstrukturierungen im Konzern jedoch grunderwerbsteuerliche Begünstigungen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob folgender Streitfall unter diese Steuervergünstigung fällt:
Die Klägerin, eine GmbH, war alleinige Gesellschafterin der D-GmbH. Die D-GmbH wurde auf die Klägerin verschmolzen. Die Anteile an der Klägerin hielt zu 100 % die E-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die F-AG war. Die entsprechenden Beteiligungsverhältnisse bestanden im Verschmelzungszeitpunkt bereits mehr als fünf Jahre.
Mit der Verschmelzung der D-GmbH auf die Klägerin ging unter anderem ein Grundstück auf die Klägerin über. Zwei Jahre nach der Verschmelzung veräußerte die F-AG ihre Beteiligung an der E-GmbH. Daraufhin erließ das Finanzamt einen geänderten Grunderwerbsteuerbescheid. Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit seien nicht mehr gegeben, da die F-AG das herrschende Unternehmen sei und die Nachbehaltensfrist von fünf Jahren nicht eingehalten wurde. Hiergegen wurde Klage erhoben.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Übergang des Grundstücks im Rahmen der Verschmelzung unterliegt zwar grundsätzlich der Grunderwerbsteuer, ist aufgrund der bestehenden Steuerbegünstigungen jedoch von der Grunderwerbsteuer befreit. Als herrschendes Unternehmen ist dabei, entgegen der Ansicht des Finanzamts, nicht die F-AG anzusehen. Dabei kann für die Frage der Steuerbegünstigung dahinstehen, ob die E-GmbH als herrschendes Unternehmen anzusehen ist oder möglicherweise die Klägerin selbst. Dies wurde im Streitfall nicht abschließend entschieden. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Sie haben Fragen zu Umstrukturierungen von denen unter anderem Unternehmen mit Grundstücken im Betriebsvermögen betroffen sind? Gerne beraten wir Sie hierzu.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2020 – 7 K 820/17 GE, Revision anhängig: BFH II R 13/20